In dem rechtskräftigen Urteil des Landgericht Berlin (Az.: 16 O 25/09) begründen die Richter: Zwischen der Domain „notebooksnochgünstiger.de“ und der Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der Wortbestandteil „notebooksbilliger.de“ sei für sich genommen für den Versandhandel von Notebooks und Computerzubehör nicht unterscheidungskräftig, weil er allein die angebotenen Waren beschreibt.
Eine Irreführung scheide aus, weil der Verbraucher zwar die Anspielung in der Bezeichnung „notebooksnochgünstiger.de“ auf die Domain „notebooksbilliger.de“ bemerke. Er bemerke aber auch, dass sich die Domain durch den Zusatz „noch“ absetze und statt des Wortes „billiger“ das Wort „günstiger“ verwende.
Geklagt hatte das abgemahnte Computer Versandhandelsunternehmen „notebooksnochguenstiger.de“. Dessen Inhaber Detlef Gull ließ durch seinen Berliner Markenanwalt Michael Plüschke Klage erheben mit dem Ziel festzustellen, dass die gegen ihn ausgesprochene Abmahnung unberechtigt sei und er die Domain „notebooksnochgünstiger.de“ nicht wie verlangt herauszugeben habe. Detlef Gull begründet seine Entscheidung so: „In den 3 Jahren seit Bestehen unseres online Versandhandels haben wir rund 45.000 Kunden mit Computer und Zubehör beliefert. Viele davon sind inzwischen Stammkunden und bestellen regelmäßig unter „notebooksnochgünstiger.de“.
Diese Stammkunden hätten wir bei einem Domainwechsel verloren. Wir hätten von vorn beginnen müssen und „notebooksbilliger.de“ hätte unsere Versandhandel-Stammkunden ohne eigene Leistung dazu gewonnen.“
„Es geschieht sehr oft, dass Unternehmen unter Berufung auf kennzeichnungsschwache Wort-/Bildmarken die Herausgabe von Internetdomains verlangen“, kommentiert der Berliner Markenanwalt Michael Plüschke den Markenstreit, „Gerade kleinere Internetseitenbetreiber kommen solchen Aufforderungen in Unkenntnis des Markenrechts sehr häufig nach.
Sie wissen nicht, dass der Wortlaut von Wort-/Bildmarken ohne besondere Umstände keinen Schutz gewährt für Waren und Dienstleistungen, für die der Wortlaut der Marke eine beschreibende Sachangabe darstellt. Doch selbst wenn eine Markenverletzung vorliegt, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Unterlassen der geschäftlichen Nutzung für die zur Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen; nicht dagegen auf Herausgabe der Domain. Der beste Schutz für die eigene Domain ist und bleibt jedoch deren Eintragung als Marke.“